Haftung von Empfängerbanken bei Trading Betrug – Rechtsgedanken von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin.
Moderne Betrugssysteme zu Lasten deutscher Verbraucher funktionieren regelmäßig nicht ohne Banken. Betrugsopfer zahlen auf Konten bei Banken im Ausland. Dort verschwindet die Einlage des Betrugs Opfers durch Abhebung oder Weiterleitung. Häufig werden Identitäten gestohlen, um bei den Empfangsbanken Konten zu eröffnen oder es bleibt unklar, wie es zu der Kontoverbindung gekommen ist. Regelmäßig ist die Tätergruppe nicht greifbar. Es liegt dann nahe eine Haftung der Bank anzunehmen. Warum?
Ohne Banken keine Opfer
Ohne Bankenbeteiligung ist das Betrugssystem nicht denkbar. Diese halten ihre Sorgfaltspflichten offenbar nicht ein und machen sich mit den Betrügern “gemein”. Die Empfängerbanken der Einzahlungen produzieren einen Schaden bei Dritten, die offensichtlich ihre Sorgfalts- und Compliance-Pflichten nicht eingehalten haben und damit regelrecht am Anlegerbetrug mitwirken.
Banken können prüfen, wollen aber offenbar nicht ausreichend
Nach internationalem und nationalem Recht sind die Banken verpflichtet, die Identität sowie den Inhalt der Geschäftsgrundlagen eines Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Meist erfolgt dies durch die Prüfung der Rechtsform, der Sitzadresse, des Gründungsdatums sowie des Handelsregistereintrages. Zudem obliegt einer Bank die Pflicht, die Zahlungseingänge zu prüfen und zu plausibilisieren. Schließlich müssen Banken risikoadäquate Überwachungen ihrer Geschäftsbeziehungen, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen, dass diese mit dem Geschäftsprofil übereinstimmen. Das ergibt sich schon aus dem Geldwäscherecht, welches international gilt. Offenbar wird übersehen, dass der Bundesgerichtshof in Deutschland eine Haftung statuiert hat.
Prüfung durch die Rechtsanwälte – wann gibt es Haftung
Immer wieder wird an Rechtsanwälte die Frage gestellt, warum denn nicht Banken, die Gelder transferieren, für die Vermögens Ausfälle bei Straftaten, wie zum Beispiel Untreue, Kapitalanlagebetrug oder normalem Betrug haften
Banken wollen nicht haften – genauso wenig wie Taxifahrer – sie transportieren nur Geld
Zum einen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage schwierig ist und dass die Banken nur die Aufgabe haben zusammen mit anderen Zahlungsdienstleistern, wie Kreditkartenunternehmen, PayPal und anderen, einen schnellen und effizienten Zahlungsverkehr zu gestalten. Genauso wie ein Postbote nicht den Inhalt der Briefe kontrollieren oder aber ein Taxifahrer jeden Menschen fragen muss, wo er denn hinzufahren gedenke nicht aber was er dort plane, argumentieren die Banken. Sie sehen sich als reine Dienstleister für einen schnellen und effizienten Zahlungsverkehr und lehnen jede Verantwortung ab. In Bezug auf Geldwäsche Verpflichtungen argumentieren die Banken damit, dass das eine öffentlich-rechtliche Pflicht sei, die gegenüber dem Staat zu erfüllen sei und nichts mit dem Zahlungsverkehr zu tun habe. Als weitere Schwierigkeit kommt hinzu, dass Zahlungsverkehrs Vorgänge komplex sind und die Kunden einer Bank möglicherweise mit der Zahlungsempfänger Bank überhaupt keinen Vertrag haben, sondern ihre Bank einen Zahlungsauftrag einfach z.B. an eine andere Bank ausführt, um dann das Geld an den Kunden weiterzugeben.
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema
Schaut man sich die Rechtsprechung zu dem Thema an, kommt man zu folgendem Ergebnis: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung IV ZR 56/07 angenommen, dass bei einer Evidenz, das heißt bei einer objektiven Erkennbarkeit von Straftaten zu lasten von Kunden, eine Warnpflicht besteht. Dem spreche auch nicht entgegen, dass nach dem Geldwäschegesetz eine Geldwäscheverdachtsanzeige geheim zu halten sei.
Ein vertraglicher Anspruch gegen eine fremde Bank ergibt sich daraus allerdings nicht, der Bundesgerichtshof meint, dass eine dritte Bank gegebenenfalls nach § 826 BGB haften könnte beziehungsweise es bestünde die Möglichkeit, Schadensersatz aus Drittschadensliquidationen geltend zu machen. Also ist zu fragen, ob die Bank haftet oder nicht.
Hilft einem die Bankenhaftung, wenn man sein Geld durch eine Überweisung an einen Betrüger verloren hat. Hier gibt es verschiedene Aspekte zu bedenken.
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI ZR 56/07 vom 6. Mai 2008) wurde ein hässlicher Fall einiger Opfer von Betrügern entschieden. Das höchste deutsche Gericht äußerte sich zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Haftung der Bank für die Betrügereien anderer?
Einige Familien aus Düsseldorf waren auf clevere Telefonverkäufer hereingefallen und haben ihnen Geld überwiesen. Die Täter hoben das Geld ab und verschwanden. Jetzt wollten die Opfer die Bank verklagen.
Das höchste deutsche Gericht stellte klar, dass eine vertragliche Warnpflicht besteht, weil die “Vertragsparteien sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter, auch das Vermögen, des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157, 256, 266 m. w. Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren”.
Es gilt aber auch, dass Banken beim Geldverkehr in einer einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig sind und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern.
Warnpflichten – wenn klar ist, dass der Kunde betrogen werden soll
In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungs Empfängers oder der Empfängerbank bekannt ist. Das betrifft also eine Bank bei der der Geschädigte ein Konto hat.
Das Bundesgericht sagt: Warnpflicht besteht, Betrug war offensichtlich
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Bank haftet für Mitarbeiter, die das Offensichtliche nicht sehen. Nach Ansicht des Gerichts hindert auch nicht das Bankgeheimnis oder das Geldwäscherecht (wegen der geheimen Ermittlungen) die Warnpflicht. Das betrifft nur eigene Kunden der Bank.
Wie liegt der Fall, wenn das Opfer gar nicht Kunde der Bank ist, die hätte warnen müssen?
Regelmäßig veranlasst jemand die Überweisung von seiner Bank aus auf das Konto einer anderen Bank, bei der ein Krimineller sein Konto führt. Dann besteht ja kein Vertrag zwischen dem Opfer und der Bank des Täters. Haftet die Bank trotzdem? Ja, sagt das höchste deutsche Gericht und diskutiert die Frage ausführlich. Diese ergebe sich aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier muss eine Bank dann ggf. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mangels Warnung Schadenersatz zahlen. Außerdem kann der Kunde auf den Schadenersatzanspruch einer Bank gegen die nicht warnende Bank zurückgreifen. Dem Bankkunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten durch die beteiligten Banken vertragliche Ersatzansprüche aus eigenem Recht nur gegen die von ihm beauftragte Bank zu, während er gegen die übrigen beteiligten Banken Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann. Damit gilt: um Schadensersatzansprüche von Opfern zu vermeiden müssen Banken sofort kündigen. Da eine Haftung seitens der Rechtsprechung bejaht wird, wenn die Bank leichtfertig handelt…., Leichtfertigkeit wird sozusagen dem Vorsatz gleichgezogen. Hinzu kommt, dass die Rechtsgedanken des institutionalisiertes Zusammenwirkens und damit einer Bankenhaftung ebenfalls herangezogen werden könnten (Klassiker der Bankenhaftung – das „Schrottimmobilienurteil“ des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2006, mit Immobilienexperte Thomas Friese, Oldenburg/Berlin im Interview mit Valentin Schulte, Volkswirt in Berlin).
Ergebnis – die Banken haften bei kriminellen Taten ihrer Kunden
Die Rechtsprechung bejaht also unter gewissen Voraussetzungen die Haftung einer Geld weiterleitenden Bank. Die Rechtslage ist allerdings kompliziert und die notwendigen Beweise nicht schnell zur Hand (Gegenbeispiel: eine Videoaufzeichnung eines Verkehrsunfalls). Die Beweise befinden sind in der Sphäre der Banken. Hier helfen allerdings strafrechtliche Ermittlungen, sowie Anwälte in den Ländern, in denen die Empfängerbanken residieren.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
Volkswirt / stud. jur.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de
Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.
Pressekontakt:
Dr. Schulte Rechtsanwalt
Malteserstrasse 170
12277 Berlin
Tel: +49 30 22 19 220 20
Fax. +49 30 22 19 220 21
Email: dr.schulte@dr-schulte.de
https://www.dr-schulte.de