Reputationsrecht – Mitbewerber dürfen nicht einfach EIN-Sternebewertungen abgeben

Bossert Icon

Wenn nur die bösen Mitbewerber nicht meckern

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart beschäftigt sich erneut mit Google Rezensionen. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022/6_U_83_22_Teilurteil_20221223.html

Google hat eine umfassende Marktmacht und verarbeitet global nach Ansicht des US-Justizministerium ca. 91% aller Suchanfragen. Deshalb versuchen global Regierungen, die Marktmacht zu begrenzen. Was sich aktuell ergibt, lesen Sie hier. Gefährlich für die Reputation sind Google bewertungen. Das Urteil stellt klar, dass Konkurrenten nicht einfach Mitbewerber abstrafen dürfen.

Kurzes Interview über das Urteil zu Ein-Sterne Bewertungen

Valentin Schulte (Fragesteller): Heute sprechen wir über das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 23.12.2022, mit welchem das Gerichte eine Ein-Stern-Bewertung ohne Grundlage als unzulässig erklärt hat. Können Sie uns zunächst die Hintergründe dieses Falls näher erläutern?

Dr. Thomas Schulte (Antwortgeber): In diesem Fall ging es um eine Ein-Stern-Bewertung, die ohne jeglichen Text abgegeben wurde. Die Bewertung wurde auf Google abgegeben und stammte von einem Mitarbeiter eines konkurrierenden IT-Unternehmens. Die Hintergrundgeschichte dazu ist, dass die Klägerin, ein IT-Systemhaus, Mitarbeiter zu einem Workshop zum Thema Internetsicherheit des konkurrierenden IT-Unternehmens angemeldet hatte. Jedoch nahm nur ein Mitarbeiter der Klägerin an dem Workshop teil. Nach dem Workshop verlangte die Klägerin vom Veranstalter eine DSGVO-Auskunft über die gespeicherten Daten. Kurz darauf stellte sie fest, dass ein Mitarbeiter des konkurrierenden IT-Unternehmens eine Ein-Stern-Bewertung ohne jeglichen Begleittext abgegeben hatte.

Valentin Schulte: Was hat die Geschädigte daraufhin unternommen?

Dr. Thomas Schulte: Die Klägerin reagierte auf diese Ein-Stern-Bewertung, indem sie vom Rezensenten persönlich Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Rechtsanwaltskosten forderte. Das Landgericht Köln hatte die Klage jedoch zunächst abgewiesen, mit der Begründung, dass es sich bei der Bewertung um eine zulässige Meinungsäußerung handele.

Valentin Schulte: Wie hat das Oberlandesgericht Köln diese Angelegenheit beurteilt?

Dr. Thomas Schulte: Das OLG Köln hat die Angelegenheit anders beurteilt und einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG anerkannt. Das Gericht argumentierte, dass die Bewertung die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin pauschal herabsetzt. Die Bewertung wurde als eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG betrachtet, da der Rezensent sich selbst als leitender Verkaufsmitarbeiter eines Wettbewerbers durch die Veröffentlichung in ein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin gestellt hat.

Valentin Schulte: Was war die Begründung des Gerichts für die Einordnung der Ein-Stern-Bewertung als unzulässige Schmähkritik?

Dr. Thomas Schulte

Dr. Thomas Schulte: Das OLG Köln betrachtete die Ein-Stern-Bewertung als unzulässige Schmähkritik gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Es wurde argumentiert, dass ein beruflicher Kontakt zwischen dem Beklagten (Rezensent) und der Klägerin aus der Bewertung nicht ersichtlich war. Diese Information wäre jedoch erforderlich gewesen, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr richtig eingeordnet werden konnte. Da die Bewertungen unternehmerischer Leistungen bei Google oft als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung angesehen werden, basiert die Bewertung auf einer Tatsachengrundlage, auf der die subjektive Bewertung erfolgt.

Valentin Schulte: Gab es denn überhaupt einen beruflichen Kontakt zwischen den Beteiligten?

Dr. Thomas Schulte: Ja, es gab einen beruflichen Kontakt zwischen den Beteiligten. Allerdings war dieser aus der Bewertung selbst nicht erkennbar. Der angesprochene Leser der Rezension hätte nicht erkannt, dass nicht die Dienstleistungen der Klägerin, sondern Umstände bewertet wurden, die nichts mit den Leistungen der Klägerin zu tun hatten. Der verklagte Rezensent hatte die Dienstleistungen der Klägerin nicht genutzt.

Dr. Thomas Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin

Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

Pressekontakt:
Dr. Schulte Rechtsanwalt
Malteserstrasse 170
12277 Berlin
Tel: +49 30 22 19 220 20
Fax. +49 30 22 19 220 21
Email: dr.schulte@dr-schulte.de
https://www.dr-schulte.de