Rechtswidrige Inhalte wie Beleidigungen, Hass und Hetze, gestohlene Fotos und so weiter beschäftigen weiter die Gerichte. Jetzt hat das Landgericht Frankfurt in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung nachgelegt und Facebook verurteilt. Welche Herausforderungen kommen auf Internetplattformen zu? Worum geht es? Das Aktenzeichen lautet 2-03 O 188/21.
Bermudadreieck Internet – Access Provider, Content-Provider oder Host-Provider?
Wer haftet im Internet für rechtswidrige Inhalte? Beispielsfall: die Politikerin Frau Künast wird ständig bei Facebook falsch zitiert und kann den Täter aber nicht ausfindig machen. Das bedeutet, dass Sie nicht gegen den Contentersteller (also den Verursacher direkt) vorgehen kann. Hätte dieser eine eigene Internetseite mit der URL www.ichbeleidigeKünast.de wäre er Content-Provider, der voll haftet. Es handelt sich auch nicht um einen Access-Provider. Das wäre ein technischer Dienstleister. Diese vermitteln nur den Zugang zu Dritt Inhalten. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Anbieter von Internetdiensten, die Kunden einen Internetanschluss zur Verfügung stellen. Frau Künast kann also nicht verlangen, dass das Internet (der Strom) abgeschaltet wird.
Facebook ist ein Host-Provider – hier baut das Landgericht die Haftung aus
Es handelt sich um eine Zwischengruppe zwischen Selbstersteller des Inhalts und Übermittler, die sogenannten Host-Provider. Hier handelt es sich nicht nur um technische Dienstleister oder denjenigen, der Inhalte erstellt oder sich zu eigen macht.
Damit handelt es sich um Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, eigene Inhalte auf der Plattform hochzuladen (sog. User Generated Content). Die bekanntesten Beispiele dürften Video-Plattformen (YouTube) und Soziale Netzwerke (Instagram) sein, aber auch Foren und Blogs mit Kommentarfunktion oder Seiten mit Bewertungsfunktionen wie Google. Es sind sozusagen „Gastwirte“ des Internets, die ihren Gästen eine Bühne bieten. Wie haften diese?
Bisher mussten diese Gastwirte des Internets auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden und diese dann „herauswerfen“, also löschen.
Nunmehr gilt: auch „ähnliche“ Rechtsverletzungen müssen herausgefiltert werden. Wer lange gegen diese Verpflichtung verstößt kann auch zu Schadenersatz verurteilt werden. Die Verantwortungen für Internetplattformen steigen.
Tipps und Tricks
Vorsichtig sein
Für Prominente, solche die prominent werden wollen und Otto Normalbürger gilt der alte Spruch: Wer mit der Bildzeitung aufsteigt, steigt auch wieder ab. Content, Meinungsäußerungen, Bilder und so weiter, die freiwillig veröffentlicht werden, auf Instagram, Facebook oder wo auch immer, sind kaum zu löschen und tauchen immer zu unpassenden Gelegenheiten wieder auf. Deshalb muss jeder überlegen, was er wie postet.
Selbstkontrolle
Rechtlich verpflichtet sind Betroffene auf das Internet selbst zu achten, es gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle des Internet. Sogenannte Content-Provider müssen nur dann aufpassen, wenn diese von Opfern selbst darauf hingewiesen worden sind.
Rechte Dritter achten
Die Rechte Dritte sind heilig. Das gilt im Übrigen auch für eigene Kinder. Es ist unzulässig, das Urheberrecht nicht zu beachten oder auch das Kunsturheberrecht (Bildnisse Dritter). Wer bewusst und zu Schädigungszwecken handelt, wird genau so bestraft und behandelt wie in der realen Welt. Das wird im wahrsten Sinne des Wortes teuer.
Anonymes Internet gibt es nicht
Der hier besprochene Fall des Oberlandesgerichts behandelt einen Teilaspekt der Rechts des Internets. Auskunftsansprüche gegen Dritte werden immer weiter ausgedehnt. Selbst Geheimdienste schaffen es kaum die Identität zu verschleiern, der übliche Straftäter im Internet auf keinen Fall. Da die Rechtsordnung immer mehr Auskunftsansprüche schafft, kann sich niemand langfristig verstecken.
Barbara Streisand Effekt beachten
Achtung: wer sich laut wehrt und hektisch Aktivitäten lostritt, kann das Gegenteil erreichen. Erst dann werden weite Teile aufmerksam auf Reputations-Störungen.
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
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